gesetzliche Betreuung

Wer braucht 
eine Betreuung?

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 1896 Abs. 1 sind diese folgenden Voraussetzungen notwendig:

(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.

Welche Aufgaben 
hat ein/e Betreuer/in?

Aufgabe eines/r Betreuer/in ist es, in dem vom Amtsgericht festgelegten Umfang (Aufgabebereiche) für den/die Betreute/n als gesetzlicher Vertreter zu handeln. Dabei vertritt der/die Betreuer/in den/die Betreute/n gerichtlich und außergerichtlich. Dabei ist der Wunsch des/der Betreuten zu berücksichtigen soweit es dem nicht zuwider läuft.

Der/Die Betreute selbst kann jederzeit wirksame Willenserklärungen abgeben und Rechtsgeschäfte eingehen. Ausnahmen gelten bei Geschäftsunfähigkeit bzw. wenn ein Einwilligungsvorbehalt besteht.

Welche Aufgaben sind nicht die eines/r Betreuers/in?
Ein/e Betreuer/in ist nicht dafür zuständig, dem/der Betreuten im Haushalt zu helfen,  Spaziergängen zu begleiten, die Krankenpflege zu übernehmen, Bekleidung in das Krankenhaus zu bringen, Medikamenten zu stellen, ihn/sie zu unterhalten.

Der/Die Betreuer/in ist für die Organisation und Casemanagement der Durchführung von Tätigkeiten durch entsprechende Dienstleister zuständig.

Was bedeutet 
rechtliche Betreuung?

Im Betreuungsrecht ist geregelt, in welchem Umfang für eine hilfsbedürftige Person durch das Betreuungsgericht ein/e Betreuer/in bestellt wird.
Dem/Der Betreuer/in dürfen nur die Aufgabenkreise übertragen werden, in denen eine Betreuung tatsächlich notwendig ist
(§ 1896 Abs. 2 BGB).

Bereiche, die der/die Betroffene eigenständig erledigen kann, dürfen den/die Betreuern/innen nicht übertragen werden.

Welche Aufgaben die Betreuten noch selbst übernehmen können und wofür sie einen gesetzlichen Vertreter/in benötigen, wird im gerichtlichen Verfahren festgestellt.

Der/Die Betreuer/in hat die Aufgabe, den/die Betreute/n in den ihm/ihr übertragenen Aufgabenkreisen zu vertreten.